Info 11/2005

E-Pass ab Januar 2006

 

Neue EU-Richtlinie tritt am 4. Januar 2006 in Kraft!

Kommt er nun, der neue Energiepass, oder kommt er doch noch nicht?

Bei Skeptikern gehen die Meinungen auseinander. Dagegen ist die Rechtslage klar und Optimisten unter den Energieberatern und Ingeneure rechnen mit zusätzlichen Aufträgen.

 

Rechtliche Situation

Ausgang ist die EU-Richtlinie 2002/91/EG, die die Einführung von „Ausweisen über die Gesamt-Energieeffizienz von Wohngebäuden“ vorschreibt. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dazu zählt u.a. der Energiepass (E-Pass). Randbedingungen definiert die gültige EnEV.

Der Energiepass ist somit gesetzlich eingeführt und muss bei jedem Mieter- oder Eigentümerwechsel vorgelegt werden.

 

Wer profitiert davon?

Hausbesitzer, Käufer, Mieter, Vermieter – Transparenz für alle Beteiligten.

 

Warum einen Energiepass?

Der Energiepass bietet detaillierte Informationen über:

Energieverluste über die Gebäudehülle
Energieverluste der Anlagentechnik
Höhe der CO2-Emmissionen
konkreten Energiebedarf ( Heizung, Strom)
Modernisierungstipps.

Somit bietet der Energiepass nicht nur Informationen für Käufer und Mieter. Der Eigentümer kann - auf Basis der ermittelten Daten - Maßnahmen ergreifen, die den Energieverbrauch seines Hauses senken. Das spart Kosten und steigert außerdem den Wert seines Hauses.
Eine Verpflichtung, die dort vorgeschlagenen Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, besteht jedoch nicht.

10 Jahre Gültigkeit
Dabei ist zu sehen, dass der Energiesparpass eine Gültigkeit von 10 Jahren haben wird, die Kosten hierfür also noch einigermaßen zumutbar sind, zumal sie von Ihnen als steuermindernde Aufwendungen geltend gemacht werden können. Auch wird die Bestandaufnahme zeigen, wo Energie und Kosten eingespart werden können.

Hohe Bußgelder
Eine Wahl haben Sie als Immobilieneigentümer ohnehin nicht: Nach einer derzeit noch nicht näher bestimmten Übergangszeit wird das Fehlen des Energiesparpasses nicht mehr gebilligt - und ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro im Extremfall fällig: Aus guten Gründen ist dem Gesetzgeber sein Ziel nämlich sehr ernst.

 

Wie Sie den Energiesparpass bekommen und was er kostet

Auch PBW hat sich mit den neuen Richtlinien auseinander gesetzt und bietet die Berechnung zum Energiepass an.

Anzahl der Wohneinheiten

zuwendungsfähige Ausgaben

Bundesanteil (€)

1 + 2 Familienhaus

450,00 €

300,00 €

bis 6 WE

600,00 €

320,00 €

bis 15 WE

850,00 €

340,00 €

bis 30 WE

1.100,00 €

360,00 €

bis 60 WE

1.350,00 €

380,00 €

bis 120 WE

1.600,00 €

400,00 €

Alle Preise zzgl. Der gesetzlichen Mwst, zzgl. Fahrtkosten 0,50 €/km

 

Wer oder was wird gefördert?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA www.bafa.de ) beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen an den Beratungskosten.

Ist die Baugenehmigung für ein Wohngebäude (über 50% ständige Wohnfläche) vor dem 01.01.1984 erteilt, und wurde die Gebäudehülle nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen (nach dem 01.01.1984) zu mehr als 50 % verändert, so sind die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben.

 

Doch nicht alle Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen.

Die Förderung erhalten nur:

·          natürliche Personen

·          rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft

·          Betriebe des Agrarbereiches

·          juristische Personen und sonstige Einrichtungen, sofern diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn diese sich auf das gesamte Gebäude bezieht.

Sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Erhalt eines staatlichen Zuschusses eingehalten, so wird der beauftragte Energieberater einen Antrag auf Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses bei der BAFA stellen. Erst wenn dieser Zuschuss genehmigt ist, wird der Vertrag für beide Parteien rechtsverbindlich. Dadurch ist gewährleistet, dass Sie als Beratungsempfänger kein erhöhtes Kostenrisiko eingehen.

Anträge können längstens bis zum 31.12.2006 gestellt werden!

 

Bei allen Fragen stehen wir Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

 

PBW – Technik für Mensch und Umwelt

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